MÜSSEN NACH INKRAFTTRETEN DER SATZUNG ALLE HAUS- UND WOHNUNGSBESITZER TÄTIG WERDEN, UM SICH GEGEBENENFALLS VOM ANSCHLUSSZWANG BEFREIEN ZU LASSEN – AUCH, WENN SIE EINE FUNKTIONIERENDE HEIZUNG BESITZEN?
Nein. Grundsätzlich gilt für alle bestehenden Anlagen gemäß Paragraf 7, Absatz 2 der Satzung eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Satzungsgebiet als erteilt. Die Satzung greift hier erst, sobald ein Austausch der bestehenden Heizungsanlagen notwendig wird.