Messwesen
Bekanntgabe gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz
Im September 2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten, welches unter anderem die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sowie die Trennung der Aufgaben vom Netzbetrieb regelt. Der Messstellenbetrieb ist damit nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH übernimmt im Netzgebiet Bad Salzuflen die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gemäß § 3 MsbG.
Informationen gemäß § 37 Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetz
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Bad Salzuflen statten die Stadtwerke Bad Salzuflen ab 2018 schrittweise Messstellen gemäß den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen aus. Der Wechsel der Messeinrichtungen ist kostenlos. Betroffene Anschlussnutzer/-nehmer und Anlagenbetreiber werden rechtzeitig vorher über den jeweils vorgesehenen Wechseltermin informiert.
Von der Ausstattungspflicht der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH sind insgesamt über 33.000 Zählpunkte betroffen. Messstellen an ortsfesten Zählpunkten/Messlokationen werden, sofern dies gemäß § 30 des MsbG technisch möglich und gemäß § 31 des MsbG wirtschaftlich vertretbar, mit intelligenten Messsystemen wie folgt nach vorgegebenen Letztverbrauchs- und Einspeisekategorien für den Messstellenbetrieb ausgestattet:
- Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden.
- Bei Anlagenbetreibern einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Die intelligenten Messsysteme nehmen mit ungefähr 8% der Ausstattungspflicht den kleineren Anteil ein. Soweit keine gesetzliche Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, werden ortsfeste Zählpunkte/Messlokationen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet. Anschlussnutzer/-nehmer und Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet wird. Optional können bei Letztverbrauchern mit einem Stromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh bzw. Anlagenbetreiber einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einer installierten Leistung von 1 – 7 kW durch den Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden.
Was ist eine moderne Messeinrichtung?
Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler, der den tatsächlichen Energieverbrauch sowie die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Dieser verfügt über einen internen Datenspeicher, sodass der Nutzer seinen Energieverbrauchswert der letzten 24 Monate einsehen kann. Über ein Smart-Meter-Gateway kann eine moderne Messeinrichtung sicher in ein Kommunikationssystem eingebunden werden.
Was ist ein intelligentes Messsystem?
Ein intelligentes Messsystem ist eine moderne Messeinrichtung, die über einen Smart-Meter-Gateway zur Übertragung der gemessenen Daten an ein Kommunikationsnetz angebunden ist. Es erfasst nicht nur den Stromverbrauch eines Kunden ¼-stundenscharf, sondern speichert und versendet diese Daten verschlüsselt an die berechtigten Marktpartner.
Intelligente Messsysteme werden allerdings erst verbaut, wenn diese am Markt verfügbar und vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sind.
Welche Vorteile bringen intelligente Messsysteme den Netzkunden?
- Die Ablesung der Zählerstände erfolgt automatisch, sodass der Verbraucher diese nicht mehr selbst ablesen muss.
- Der Verbraucher hat die Möglichkeit sich seinen Energieverbrauch in einem Online-Portal anzeigen zu lassen. So erkennt er schnell, wie sich Energiesparmaßnahmen bemerkbar machen.
- Durch den Einsatz von intelligenten Messsystemen trägt jeder Haushalt dazu bei, dass erneuerbare Energien optimal genutzt werden können.
Sind auch weitere Sparten von dem Messstellenbetriebsgesetz betroffen?
Von dem Messstellenbetriebsgesetz ist vorrangig die Sparte Strom betroffen. Für die Sparte Gas dürfen künftig nur Messeinrichtungen verbaut werden, die auch mit dem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Die Sparten Wärme und Wasser werden im Messstellenbetriebsgesetz nicht erwähnt, können jedoch zur Datensammlung an das intelligente Messsystem angebunden werden. Diese müssen jedoch auch kompatibel mit dem Smart-Meter-Gateway sein.