Suche

Eigenerzeugung

Ihr Strom, unser Netz – das perfekte Zusammenspiel

Jeder Beitrag zählt. Denn jede Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien wirkt sich positiv auf den Klimaschutz aus. Daher werden EEG-Anlagen auch in den kommenden Jahren weiterhin über das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert.

Sie planen, eine elektrische Erzeugungsanlage, wie z. B. eine Photovoltaikanlage, zu bauen? Wir freuen uns über den Anschluss Ihrer geplanten Eigenerzeugungsanlage.

Wir sind dazu verpflichtet, den regenerativen Strom, der beispielsweise in Photovoltaikanlagen mit Netzanschluss produziert wird, in unsere öffentlichen Stromnetze aufzunehmen. Dieser Verpflichtung folgen wir gern.

Die nachfolgend aufgeführten Punkte sollen Ihnen helfen, mögliche Verzögerungen bei der Realisierung Ihrer eigenen Erzeugungsanlage (z. B. Photovoltaikanlage) zu vermeiden.

Sie finden die für die Beantragung erforderlichen Formulare als Download sowie weiterführende Links mit zusätzlichen wichtigen Informationen. Um einen möglichst schnellen und unkomplizierten Anschluss Ihrer Eigenerzeugungsanlage zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen bei der Errichtung der Erzeugungsanlage nach diesem Leitfaden vorzugehen.

1. Anmeldung zur Netzprüfung

Für die Überprüfung der Netzanschlussfähigkeit und Netzverträglichkeit sowie die Festlegung des Netzverknüpfungspunktes, müssen alle Erzeugungsanlagen vor Inbetriebnahme schriftlich angemeldet werden.

Bitte beachten Sie, dass mindestens die nachstehenden Unterlagen vollständig einzureichen sind:

  • Anmeldung Eigenerzeugungsanlage
  • Datenblatt Erzeugungsanlage
  • ggf. Datenblatt Speicheranlage
  • Lageplan (sollten sich mehrere Gebäude auf dem Grundstück befinden, so ist die genaue Lage der Anlage zu kennzeichnen)
  • Katasterplanauszug (zwingend erforderlich bei mehreren Dachflächen)
  • Messkonzept
  • Konformitätsbescheinigung (Erzeugungseinheit und NA-Schutz)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • behördliche Genehmigung (soweit erforderlich)

Diese entsprechenden Formulare finden Sie auf dieser Seite in unserem Downloadbereich.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Netzprüfung.  Wenn Sie eine Anschlusszusage von uns erhalten haben, können Sie mit der Errichtung Ihrer Erzeugungsanlage beginnen.

Eine Netzverträglichkeitsprüfung wird nur durchgeführt, wenn die oben angegebenen Unterlagen vollständig eingereicht sind. Bitte beachten Sie den Bearbeitungszeitraum von ca. vier bis zu sechs Wochen.

1.1. Steckerfertige PV-Anlagen

Informationen zu mini PV-Anlagen

Für den Bau und Betrieb einer steckerfertigen PV-Anlage beachten Sie bitte die Hinweise vom VDE unter diesem Link: https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose

Bitte beachten Sie, dass wir keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oder Begutachtungen Ihrer Anlagenkonzepte bzw. Ihrer technischen Anlagen durchführen. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Elektrofachunternehmen.

Ab dem 16.05.2024 besteht für steckerfertige Erzeugungsanlagen bis 800 VA (Voltampere) Wechselrichterleistung bzw. bis 2,000 kWp (Kilowatt Peak) Modulleistung nur noch eine Anmeldepflicht über das Markstammdatenregister. Sie erreichen dieses unter www.marktstammdatenregister.de.

Für den ggf. erforderlichen Zählertausch setzen wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Falls Sie eine Vergütung für Ihren eingespeisten Strom wünschen, lassen Sie uns bitte zusätzlich eine kurze E-Mail an eeg-kwk(at)stwbs.de zukommen.

 

2. Bauausführung

Nachdem Sie von uns eine Anschlusszusage erhalten haben, können Sie mit der Errichtung Ihrer Erzeugungsanlage beginnen. Stromerzeugungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein störungsfreier Parallelbetrieb mit dem öffentlichen Netz gewährleistet ist. Bei der Errichtung und dem Betrieb sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regeln und Normen sowie die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) zu beachten.

3. Inbetriebsetzung

Nachdem die Erzeugungsanlage angemeldet und die Installationsarbeiten abgeschlossen sind, erfolgt durch ein Elektrofachunternehmen, dass in ein Installationsverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist, die Inbetriebnahme.

Während der Inbetriebnahme ist durch den eingetragenen Installateur das Inbetriebsetzungsprotokoll auszufüllen. Durch das Inbetriebsetzungsprotokoll wird dem Netzbetreiber versichert, dass die Erzeugungsanlage nach den oben genannten Regelwerken errichtet wurde. Das vollständig ausgefüllte Inbetriebsetzungsprotokoll reichen Sie bitte unaufgefordert bei uns ein.

Für die Zählermontage sind wir mit einem Inbetriebsetzungsantrag von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Zählersetzung kann nur erfolgen, wenn alle oben genannten Unterlagen vollständig eingereicht worden sind.

Bitte planen Sie für den Zählersetzungstermin eine Vorlaufzeit von mindestens fünf Werktagen ein.

4. Einspeisevertrag und -vergütung

Bitte beachten Sie, dass Eigenerzeugungsanlagen durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur zu melden sind. Die Meldung kann auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter folgendem Link durchgeführt werden.

Voraussetzung für die Vergütungszahlungen ist die Registrierung Ihrer Eigenerzeugungsanlage im Marktstammdatenregister sowie die Erfüllung der technischen Anforderungen zum Einspeisemanagement. Weitere Informationen finden Sie im Informationsschreiben sowie im Flyer der Bundesnetzagentur.

Nach der Inbetriebnahme erhalten Sie eine Anlagenbetreibererklärung, auf dem Sie bitte Ihre Bankverbindung und ggf. Ihre Steuernummer eintragen. Da das Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Möglichkeiten zulässt (z. B. Kleinunternehmerregelung), empfiehlt es sich, einen Steuerberater, Fachanwalt oder das zuständige Finanzamt als Rat hinzuzuziehen. Wie der Anlagenbetreiber steuerlich behandelt wird, sollte in jedem Fall vor der Inbetriebnahme durch den Anlagenbetreiber geklärt werden. Der Netzbetreiber kann hierzu keine Aussage treffen.

Die Vergütungshöhe richtet sich nach der Größe Ihrer Eigenerzeugungsanlage, dem Inbetriebnahmezeitpunkt und die Art der Einspeisung (z. B. Selbstverbrauch). Auf Basis der Anlagendaten errechnen wir Ihren Vergütungsanspruch und teilen Ihnen diesen auf Anfrage, spätestens aber nach der Inbetriebnahme mit. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen oder Begutachtungen von Anlagenkonzepten führt die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH nicht durch.

Nach dem § 21 EEG wird die Vergütung für zwanzig Jahre gezahlt. Anlagenbetreiber erhalten von uns elf angemessene monatliche Abschläge. Die Auszahlung der Abschläge erfolgt von Februar bis Dezember zum 15. des Monats. Im Januar erstellen wir auf Grundlage der Zählerstände vom 31. Dezember des Vorjahres eine Jahresabrechnung.

5. EEG-Einspeisemanagement

Wir weisen darauf hin, dass Anlagenbetreiber nach den gesetzlichen Bestimmungen, gemäß § 9  des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), ihre Erzeugungsanlage so auszulegen haben, dass diese am Einspeisemanagement teilnehmen kann.

Das Einspeisemanagement bedeutet eine zeitweilige Reduzierung der Einspeiseleistung von EEG-/KWKG-Anlagen. Die am Einspeisemanagement teilnehmenden Anlagen, werden bei einer Netzüberlastung durch ein ferngesteuertes Signal zur Reduzierung der Einspeiseleistung aufgefordert. Nach der Netzüberlastung wird die Anlage durch ein erneutes Signal wieder zur vollständigen Einspeiseleistung aufgefordert. Dem Anlagenbetreiber werden die eventuell durch das Einspeisemanagement entstandenen Vergütungsausfälle gemäß § 12 Abs. 1 EEG erstattet. Die dabei anfallenden Kosten für die Umrüstung sind von dem Anlagenbetreiber zu tragen.

Reichen Sie bitte die Einbaubestätigung unverzüglich nach Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage bei uns ein. Ansonsten kann es zu einer Vergütungskürzung gemäß § 52 Absatz 2 EEG 2021 kommen. 

Technische Spezifikationen Einspeisemanagement Stadtwerke Bad Salzuflen

6. Wegfall der 70%-Regelung für PV-Anlagen

Mit dem neuen EEG wurden folgende Änderungen zu den technischen Vorgaben beschlossen (§9 EEG):

  • Photovoltaikanlagen bis einschließlich 25 kWp, Inbetriebnahme ab dem 15. September 2022
    keine Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. kein Rundsteuerempfänger erforderlich 
     
  • Photovoltaikanlagen bis einschließlich 7,00 kWp, Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022
    Ab dem 1. Januar 2023 kann die Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger ausgebaut werden.
  • Photovoltaikanlagen größer 7 kWp bis einschließlich 25 kWp, Inbetriebnahme vor dem 15. September 2022

    Wirkleistungsbegrenzung auf 70 % bzw. der Rundsteuerempfänger kann erst ausgebaut werden, wenn als Zähler ein intelligentes Messsystem verbaut wurde.

Aktuell dürfen intelligente Messsysteme für Einspeiseanlagen noch nicht verbaut werden, da die entsprechende Markterklärung des Bundesministeriums für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) noch nicht vorliegt.

Für die Aufhebung der Wirkleistungsbegrenzung bzw. Ausbau des Rundsteuerempfängers nach den oben genannten Kriterien bedarf es keiner Genehmigung durch uns als Netzbetreiber.

Senden Sie uns die Aufhebung/den Ausbau aber bitte formlos per Email an eeg-kwk(at)stwbs.de und ändern Sie die Angabe zur Leistungsreduzierung an Ihrer Stromerzeugungseinheit (SEE) im Marktstammdatenregister unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR

7. Informationen/Vorlagen zu § 14a EnWG

Weitere Informationen sowie Vorlagen zu den Regelungen nach § 14a EnWG finden Sie unter diesem Link.

Ihre Ansprechpartner

Eigenerzeugung / Einspeisung

Wayra Linnemann

Bereich Abrechnung, Netzanmeldung/-netzanschluss
Telefon: 05222 808 - 412

E-Mail senden

Tim Klassen

Bereich Netzanmeldung/-netzanschluss
Telefon: 05222 808 - 407

E-Mail senden

Sonja Knaup

Bereich Abrechnung
Telefon: 05222 808 - 412

E-Mail senden