Steuerbare
Verbrauchseinrichtungen
Neuregelung § 14a EnWG für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Für die Erreichung der Klimaziele müssen in den kommenden Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet und an das Niederspannungsnetz angeschlossen werden.
Damit diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen auch in der Zukunft sicher an das Netz angeschlossen und integriert werden können, bedarf es einer umfassenden Optimierung und Digitalisierung der Stromnetze sowie der Möglichkeit, diese Verbrauchseinrichtungen im Einzelfall steuern zu können.
Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhalten wir als Netzbetreiber bei hoher Netzauslastung zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln.
Im Gegenzug berechnen wir - unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) - nur ein reduziertes Netzentgelt.
Dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.
Die netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt. Die Regelung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Die Regelung betrifft ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, insbesondere:
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben für die Raumheizung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen
- private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen (nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte),
- Anlagen zur Kälteerzeugung (Klimaanlagen) für die Raumkühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen, welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Voraussetzungen:
- Die elektrische Anschlussleistung liegt über 4,2 kW (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe, die Kühlleistung eines Klimageräts oder die Speicherkapazität in kWh).
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Überschreiten mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an einem Netzanschluss (nur) in Summe 4,2 kW, sind sie ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG umfasst.
Ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen, da für diese das bisher Vereinbarte hinsichtlich der Ausführung der Steuerung dauerhaft fort gilt, sowie Bestandsanlagen ohne gewährte Netzentgeltreduzierungen.
Nicht betroffen von der Regelung des § 14a EnWG sind
- geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG,
- Wärmepumpen und Klimageräten, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder die der kritischen Infrastruktur dienen, und
- Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen
- Verbrauchseinrichtungen, bei denen eine Steuerung technisch nicht möglich ist. Die technische Unmöglichkeit müssen Sie uns als Netzbetreiber darlegen.
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren.
Der freiwillige Wechsel in die Regelung des § 14a EnWG ist grundsätzlich auch für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab einer Leistung von 4,2 kW mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 möglich. Dabei verlieren sie ihren Bestandsschutz dauerhaft und können von der Regulierung nicht mehr ausgenommen werden. Ein Wechsel zurück ist nicht möglich.
Für Bestandsanlagen, für die bereits eine Reduzierung der Netzentgelte durch den Netzbetreiber gewährt wurde, gelten die bisherigen Vereinbarungen unverändert bis 31. Dezember 2028 weiter. Nach dieser Übergangsphase gelten die neuen Regelungen auch für diese Anlagen.
Im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel in einem Netzbereich, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren.
Die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung darf grundsätzlich bis zu einer Mindestleistung von 4,2 kW reduziert werden. Diese Mindestleistung ist immer gewährleistet – eine komplette Abschaltung findet nicht statt.
Sind mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen vorhanden, kann die Reduzierung je Verbrauchseinrichtung separat (sog. Direktsteuerung) oder simultan für alle Verbrauchseinrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung für eine simultane Steuerung ist die Anbindung der Verbrauchseinrichtungen an ein Energiemanagementsystem.
Grundsätzlich werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat betrachtet. Die Leistung von Wärmepumpen und Klimageräten hinter einem Netzanschluss wird jeweils zusammengefasst; sowohl für die Frage der Anwendung der Vorgaben der BNetzA als auch für die Frage der zu gewährenden Mindestleistung. Für den Anwendungsbereich der direkt angesteuerten Wärmepumpen und Klimaanlagen oberhalb von 11 kW Netzanschlussleistung ist für die Ermittlung der Mindestleistung ein sog. Skalierungsfaktor mit der Netzanschlussleistung zu multiplizieren. Der Skalierungsfaktor muss angemessen sein und wurde von der BNetzA vorläufig auf 0,4 (Stand 11/2023) festgelegt.
Die Anlagenbetreiber sind für die Herstellung der Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung verantwortlich und tragen die entsprechenden Kosten.
Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten.
Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 MsbG mit der Umsetzung der Steuerbarkeit beauftragt werden. Alternativ kann sich der Anlagenbetreiber auch an den Netzbetreiber wenden.
Im Gegenzug dafür, dass der Netzbetreiber eine Anlage netzorientiert steuern darf, profitieren die Betreiber der Anlage von einem reduzierten Netzentgelt. Da bei der individuellen Anschluss- und Verbrauchssituation der Privathaushalte große Unterschiede bestehen, legt die Bundesnetzagentur verschiedene Varianten der Netzentgeltreduzierung fest. Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen zwischen folgenden Modulen wählen:
- Modul 1 mit pauschaler Netzentgeltreduzierung.
- Alternativ entscheiden Sie sich mit Modul 2 für eine prozentuale Netzentgeltreduzierung für jede Kilowattstunde, die durch die steuerbare Verbrauchseinrichtung bezogen wird. Hierfür ist ein separater Zähler notwendig.
- Modul 1 kann auf Wunsch ab dem 1. Januar 2025 mit Modul 3 und damit einem Anreizmodul mit zeitlich variablen Netzentgelten kombiniert werden.
Betreiber können auf Wunsch zwischen den Modulen wechseln. Eine Kombination aus Modul 1 und 2 ist nicht möglich. In der Grund- und Ersatzversorgung ist eine Netzentgeltreduzierung aber nur gemäß Modul 1 möglich.
| Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 |
Gültig ab | 01.01.2024 für Kunden mit und ohne registrierender Leistungsmessung | 01.01.2024 für Kunden ohne registrierender Leistungsmessung | 01.04.2025 für Kunden ohne registrierender Leistungsmessung |
Reduzierung Netzentgelt | Pauschale Reduzierung | Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % | Zeitvariable Netzentgelte |
Messaufbau | Gemeinsame Verbrauchsmessung |
Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig. | Gemeinsame Verbrauchsmessung |
Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich. | Getrennte Verbrauchsmessung ist möglich. |
Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Stromlieferanten. Das wird auch so bleiben. Der Lieferant hat für einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung Sorge zu tragen.
Voraussetzung für die Netzentgeltreduzierung ist, dass die Elektroinstallation und die elektrischen Anlagen sowohl den technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB) als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) des Netzbetreibers entsprechen.
Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können unserem Preisblatt entnommen werden.
Zur Antragstellung ist die Anlage Datenblatt sowie das Inbetriebnahmeprotokoll auszufüllen, vom Anlagenbetreiber und Elektroinstallateur zu unterschreiben und per Mail an folgende E-Mail-Adresse des Netzbetreibers zu senden: netzanschluss(at)stwbs.de.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500
Beschlüsse der Bundesnetzagentur