IST SEITENS DER STADT VORGESEHEN, DAS GEBIET DER SATZUNG IM WEITEREN VERLAUF SUKZESSIVE ZU ERWEITERN?
Ein Ausbau soll zunächst innerhalb des Satzungsgebietes erfolgen. Der Anschluss- und Benutzungszwang greift nur dort, wo auch betriebsfertige Versorgungsleitungen vorhanden sind.